(1) Diplomatische Vertretungen, berufskonsularische Vertretungen und bevorrechtigte internationale Organisationen sowie die Mitglieder dieser Vertretungen und Organisationen erhalten Bezugscheine über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Die Zuteilung der Bezugscheine erfolgt unter der Voraussetzung und im Rahmen der Gegenseitigkeit. Das Vorliegen der Gegenseitigkeit wird vom Auswärtigen Amt und vom Bundeskanzleramt im Rahmen ihrer Zuständigkeit festgestellt.
(2) Die im Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten verbündeten Streitkräfte und die internationalen militärischen Hauptquartiere der NATO sowie ihre Mitglieder erhalten Bezugscheine über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge, soweit der Kraftstoffbedarf auch vor Eintritt der Lieferbeschränkungen durch Bezüge im Geltungsbereich dieser Verordnung gedeckt wurde. Ein darüber hinausgehender Bedarf kann nur in besonderen Fällen gedeckt werden. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Auswärtige Amt und das Bundeskanzleramt teilen im Rahmen ihrer Zuständigkeit den diplomatischen Vertretungen und den bevorrechtigten internationalen Organisationen die Bezugscheine auf Antrag zu. Berufskonsularische Vertretungen erhalten die Bezugscheine auf Antrag von den nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stellen. Das Bundesministerium der Verteidigung teilt den in Absatz 2 genannten Streitkräften und militärischen Hauptquartieren die Bezugscheine auf Antrag zu.
(4) In Anträgen nach Absatz 3 ist der geltend gemachte Kraftstoffbedarf glaubhaft zu machen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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