Zum Gesetzesinhalt

KraftstoffLBV

§ 3Geltungsdauer von Bezugscheinen

Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

(1) Bezugscheine werden für eine Versorgungsperiode zugeteilt. Sie gelten nur für diese Versorgungsperiode, wenn nicht durch Verordnung vorgesehen wird, daß nicht ausgenutzte Bezugscheine nach Ablauf der Versorgungsperiode weitergelten.
(2) Die Versorgungsperioden werden durch Verordnung bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005200982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08f30542a45e60ea64ca27e25842183015167e67646bafaeeb324321d3ee8e3b

XML-Quelle beim Herausgeber