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KraftstoffLBV

§ 12Grundmenge für Kraftfahrzeuge

Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

(1) Durch Verordnung kann für Kraftfahrzeuge je Versorgungsperiode eine Grundmenge an Benzin und Dieselkraftstoff festgelegt werden, für die Bezugscheine unabhängig vom tatsächlichen Bedarf ausgegeben werden.
(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grundmengen auf den Bedarf für die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Zwecke anzurechnen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005200982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08f30542a45e60ea64ca27e25842183015167e67646bafaeeb324321d3ee8e3b

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