Zum Gesetzesinhalt

HolzmechAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin

Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c31b8292ec5c12bc8237086adc10401cd52174847ce09a1a4974e74606fd1a3c

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher AusbildungsnachweisAbschnitt 2 Zwischenprüfung§ 7Ziel und Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereich Herstellen eines WerkstücksAbschnitt 3 AbschlussprüfungUnterabschnitt 1 Allgemeines§ 10Ziel und Zeitpunkt§ 11InhaltUnterabschnitt 2 Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils§ 14Prüfungsbereich Fertigungstechnik§ 15Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der AbschlussprüfungUnterabschnitt 3 Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen§ 18Prüfungsbereiche§ 19Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens§ 20Prüfungsbereich Fertigungstechnik§ 21Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der AbschlussprüfungUnterabschnitt 4 Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen§ 24Prüfungsbereiche§ 25Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes§ 26Prüfungsbereich Montagetechnik§ 27Prüfungsbereich Maschinentechnik§ 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der AbschlussprüfungAbschnitt 4 Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz§ 30Inhalt der Zusatzqualifikation§ 31Prüfung der ZusatzqualifikationAbschnitt 5 Schlussvorschriften§ 32Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 33Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur HolzmechanikerinAnlage 2(zu § 30 Absatz 2) Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz