HolzmechAusbV
§ 20Prüfungsbereich Fertigungstechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
- 2.
- Fertigungsunterlagen zu erstellen,
- 3.
- die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,
- 4.
- die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,
- 5.
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuzuordnen,
- 6.
- Oberflächenbehandlungs-, Beschichtungs- und Holzschutztechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,
- 7.
- Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
- 8.
- qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c31b8292ec5c12bc8237086adc10401cd52174847ce09a1a4974e74606fd1a3c