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HolzmechAusbV

§ 20Prüfungsbereich Fertigungstechnik

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin

(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
2.
Fertigungsunterlagen zu erstellen,
3.
die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,
4.
die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,
5.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuzuordnen,
6.
Oberflächenbehandlungs-, Beschichtungs- und Holzschutztechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,
7.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
8.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c31b8292ec5c12bc8237086adc10401cd52174847ce09a1a4974e74606fd1a3c

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