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HolzmechAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer
und Gliederung der Berufsausbildung


§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Abschnitt 2

Zwischenprüfung


§  7Ziel und Zeitpunkt
§  8Inhalt
§  9Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
Abschnitt 3

Abschlussprüfung


Unterabschnitt 1

Allgemeines


§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt


Unterabschnitt 2

Fachrichtung Herstellen
von Möbeln und Innenausbauteilen


§ 12Prüfungsbereiche
§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils
§ 14Prüfungsbereich Fertigungstechnik
§ 15Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3

Fachrichtung Herstellen
von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen


§ 18Prüfungsbereiche
§ 19Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
§ 20Prüfungsbereich Fertigungstechnik
§ 21Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 4

Fachrichtung Montieren
von Innenausbauten und Bauelementen


§ 24Prüfungsbereiche
§ 25Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes
§ 26Prüfungsbereich Montagetechnik
§ 27Prüfungsbereich Maschinentechnik
§ 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4

Zusatzqualifikation
CAD- und CNC-Technik Holz


§ 30Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 31Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 5

Schlussvorschriften


§ 32Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
Anlage 2:Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c31b8292ec5c12bc8237086adc10401cd52174847ce09a1a4974e74606fd1a3c

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