Zum Gesetzesinhalt

HolzmechAusbV

§ 9Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsschritte zu planen,
2.
Arbeitsmittel festzulegen,
3.
technische Unterlagen zu nutzen,
4.
Messungen durchzuführen,
5.
manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anzuwenden,
6.
Verbindungstechniken anzuwenden,
7.
Oberflächen manuell zu behandeln,
8.
Werkstücke herzustellen und
9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c31b8292ec5c12bc8237086adc10401cd52174847ce09a1a4974e74606fd1a3c

XML-Quelle beim Herausgeber