HolzmechAusbV
§ 9Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
- Arbeitsmittel festzulegen,
- 3.
- technische Unterlagen zu nutzen,
- 4.
- Messungen durchzuführen,
- 5.
- manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anzuwenden,
- 6.
- Verbindungstechniken anzuwenden,
- 7.
- Oberflächen manuell zu behandeln,
- 8.
- Werkstücke herzustellen und
- 9.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c31b8292ec5c12bc8237086adc10401cd52174847ce09a1a4974e74606fd1a3c