HolzmechAusbV
§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,
- 2.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen,
- 3.
- technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten und zu bedienen,
- 4.
- Beschläge und Zulieferteile zu montieren,
- 5.
- Oberflächen herzustellen,
- 6.
- Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern,
- 7.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
- 8.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
- 9.
- seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
- 1.
- Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Möbel oder
- 2.
- Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Innenausbauteil.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c31b8292ec5c12bc8237086adc10401cd52174847ce09a1a4974e74606fd1a3c