HolzmechAusbV
§ 26Prüfungsbereich Montagetechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
- 2.
- Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,
- 3.
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,
- 4.
- Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen,
- 5.
- Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,
- 6.
- Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,
- 7.
- Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen,
- 8.
- Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen,
- 9.
- Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen,
- 10.
- Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
- 11.
- qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c31b8292ec5c12bc8237086adc10401cd52174847ce09a1a4974e74606fd1a3c