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HolzmechAusbV

§ 10Ziel und Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c31b8292ec5c12bc8237086adc10401cd52174847ce09a1a4974e74606fd1a3c

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