HolzmechAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen,
- b)
- Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen oder
- c)
- Montieren von Innenausbauten und Bauelementen,
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 2.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 3.
- Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren,
- 4.
- Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen,
- 5.
- Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen,
- 6.
- Behandeln von Oberflächen sowie
- 7.
- Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten.
- 1.
- Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen,
- 2.
- Herstellen von Oberflächen,
- 3.
- Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie
- 4.
- Prüfen von Produkten.
- 1.
- Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen,
- 2.
- Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen von Oberflächen,
- 3.
- Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie
- 4.
- Prüfen von Produkten.
- 1.
- Schützen von Bestandteilen und Einbauten,
- 2.
- Planen und Vorbereiten der Montage,
- 3.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen,
- 4.
- Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen,
- 5.
- Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen und
- 6.
- Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 8.
- Kundenorientierung und
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c31b8292ec5c12bc8237086adc10401cd52174847ce09a1a4974e74606fd1a3c