HolzmechAusbV
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
- 1.
Herstellen eines Möbels oder
Innenausbauteilsmit 50 Prozent, - 2.
Fertigungstechnik mit 20 Prozent, - 3.
Maschinen- und Anlagentechnik mit 20 Prozent, - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c31b8292ec5c12bc8237086adc10401cd52174847ce09a1a4974e74606fd1a3c