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GGVSee

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018210016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1761ec80a7621a5f025ea132d4d93640da2f4bdf3b7312fddb8ead9825dc21a

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsverzeichnis§ 1Geltungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Zulassung zur Beförderung§ 4Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung§ 5Verladung gefährlicher Güter§ 6Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter§ 7Ausnahmen§ 8Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur§ 9Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden§ 10Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen§ 11Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr§ 12Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung§ 13Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung§ 14Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes§ 15Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft§ 16Zuständigkeiten der Benannten Stellen§ 16aZuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes§ 17Pflichten des Versenders§ 18Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen§ 19Pflichten des Auftraggebers des Beförderers§ 20Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen§ 21Pflichten des Beförderers§ 22Pflichten des Reeders§ 23Pflichten des Schiffsführers§ 24Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten§ 25Pflichten des Empfängers§ 26Pflichten mehrerer Beteiligter§ 27Ordnungswidrigkeiten§ 28Übergangsbestimmungen