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GGVSee

§ 20Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

Der für den Umschlag Verantwortliche
1.
muss bei Unfällen nach § 4 Absatz 8 die zuständige Behörde unterrichten;
2.
darf verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur gemäß der Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 stauen;
3.
darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungseinheiten nur auf ein Seeschiff laden, wenn sie keine offensichtlichen Mängel oder Beschädigungen, die den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter beeinträchtigen können, und keine äußerlich erkennbaren Undichtigkeiten und äußeren Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen;
4.
darf gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn folgende Informationen vorliegen:
a)
eine schriftliche Ladungsinformation mit den nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und § 6 Absatz 2 geforderten Angaben und
b)
für einen Stoff der Gruppe B eine nach der anwendbaren Stoffseite in Anhang 1 des IMSBC-Codes vorgeschriebene besondere Bescheinigung oder
c)
für gefährliche Schüttgüter, die im IMSBC-Code nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme, und
5.
darf gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Informationen nach § 6 Absatz 3 vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018210016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1761ec80a7621a5f025ea132d4d93640da2f4bdf3b7312fddb8ead9825dc21a

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