GGVSee
§ 3Zulassung zur Beförderung
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
- 1.
- bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IMDG-Codes;
- 2.
- bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut
- a)
- bei Gütern, denen die Klassifizierung „MHB“ zugeordnet ist, die Vorschriften des Kapitels VI des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IMSBC-Codes und
- b)
- bei Gütern, denen eine UN-Nummer zugeordnet ist, zusätzlich die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-Übereinkommens;
- 3.
- bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des Kapitels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-Codes;
- 4.
- bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Absatz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes oder des GC-Codes;
- 5.
- bei der Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des INF-Codes.
- 1.
- explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, ausgenommen Unterklasse 1.4S,
- 2.
- entzündbare Gase,
- 3.
- entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C oder
- 4.
- giftige Flüssigkeiten
- 1.
- bei der Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen Unterklasse 1.4S, entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist; Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen abgedichtet sein; fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während des Umschlags nicht beschädigt werden können;
- 2.
- bei der Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.
- 1.
- das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes,
- 2.
- die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des Herstellungslandes über die Zulassung der Klassifizierung der Feuerwerkskörper nach Unterabschnitt 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über die Zustimmung zur Verwendung des angegebenen Klassifizierungscodes nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 645 ADR/RID bei der Beförderung und,
- 3.
- bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten, das CTU-Packzertifikat und eine entsprechende Packliste, in der die verladenen Versandstücke mit folgenden Angaben aufgeführt sind:
- a)
- detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper (Gegenstandsgruppe),
- b)
- Kaliber in Millimeter oder Zoll,
- c)
- Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,
- d)
- Anzahl der Gegenstände je Versandstück,
- e)
- Art und Anzahl der Versandstücke je Güterbeförderungseinheit,
- f)
- Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoffmasse) und
- g)
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Empfängers der Ladung oder, wenn der Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat, des Beauftragten des Empfängers in Deutschland.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 3 Abs. 1 Nr. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 3 +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1761ec80a7621a5f025ea132d4d93640da2f4bdf3b7312fddb8ead9825dc21a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage GGAV 2002(zu § 1 Absatz 2)
„… bis h entspricht. Ausnahme 33 (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen 1 Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Fahrgäste oder Güter an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschla …“