GGVSee
§ 6Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
- 1.
- das Beförderungsdokument muss neben den in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben auch den Namen und die Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthalten; verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes zusammen aufgeführt werden, wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 oder 7.2 bis 7.7 des IMDG-Codes das Stauen in einem Laderaum oder einer Güterbeförderungseinheit zugelassen ist;
- 2.
- in dem nach Unterabschnitt 5.4.3.1 des IMDG-Codes vorgeschriebenen Gefahrgutmanifest oder Stauplan sind Name und Anschrift der ausstellenden Firma sowie der Name des für die Erstellung des Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwortlichen zu vermerken.
- 1.
- Stoffname,
- 2.
- MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwendbar,
- 3.
- Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn dieser höchstens 60 °C beträgt,
- 4.
- Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Körperkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, und,
- 5.
- wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Abschnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes erforderlichen Angaben.
- 1.
- wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,
- a)
- ein Abdruck dieser Verordnung und
- b)
- der MFAG;
- 2.
- bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form,
- a)
- der IMDG-Code,
- b)
- der EmS-Leitfaden,
- c)
- die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen,
- d)
- bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Absatz 2.0.5.3.2 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen,
- e)
- die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens und
- f)
- ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioaktive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code unterliegen;
- 3.
- bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut,
- a)
- ein Beförderungsdokument, das mindestens die Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt,
- b)
- die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
- c)
- bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 10 des IMSBC-Codes geforderten Unterlagen und
- d)
- der IMSBC-Code;
- 4.
- bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code unterliegen,
- a)
- der IBC-Code oder der IGC-Code,
- b)
- der BCH-Code oder der GC-Code, wenn zutreffend und das Schiff die Bundesflagge führt,
- c)
- die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Abschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unterlagen,
- d)
- die in Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und das Schiff die Bundesflagge führt, und
- e)
- bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 20.5.1 des IBC-Codes oder Abschnitt 8.5 des BCH-Codes geforderten Unterlagen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1761ec80a7621a5f025ea132d4d93640da2f4bdf3b7312fddb8ead9825dc21a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 28 GGVSeeÜbergangsbestimmungen
„… nden Fassung mitzuführen ist. (6) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februa …“