GGVSee
§ 9Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
- 1.
- der Umschlaghafen,
- 2.
- der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, oder
- 3.
- der Heimat- oder Registerhafen, soweit der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1761ec80a7621a5f025ea132d4d93640da2f4bdf3b7312fddb8ead9825dc21a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 GGKostV(zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… 1 der Gefahrgutverordnung See). 50 bis 2 000 1002 Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind. 25 je begonnene Viertelstunde 3. Abschn …“