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GGVSee

§ 26Pflichten mehrerer Beteiligter

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und Beladen von Güterbeförderungseinheiten verantwortlichen Personen und die Beförderer müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.4.3.2.2 des IMDG-Codes vor der Aufnahme der Tätigkeit einführen und während der Tätigkeit anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und dem ISPS-Code unterliegen.
(2) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben bei einem Unfall die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 unverzüglich zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen.
(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten
1.
nach § 4 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden und
2.
vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes unterwiesen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018210016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1761ec80a7621a5f025ea132d4d93640da2f4bdf3b7312fddb8ead9825dc21a

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