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GGVSee

§ 15Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
1.
Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;
2.
Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;
3.
Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und
4.
die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018210016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1761ec80a7621a5f025ea132d4d93640da2f4bdf3b7312fddb8ead9825dc21a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 GGKostV(zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… r die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (§ 15 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung See). 50 bis 2 000 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 1001 Prüfung …“