GGVSee
§ 15Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
- 1.
- Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;
- 2.
- Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;
- 3.
- Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und
- 4.
- die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1761ec80a7621a5f025ea132d4d93640da2f4bdf3b7312fddb8ead9825dc21a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 GGKostV(zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… r die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (§ 15 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung See). 50 bis 2 000 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 1001 Prüfung …“