Zum Gesetzesinhalt

GGVSee

§ 24Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018210016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1761ec80a7621a5f025ea132d4d93640da2f4bdf3b7312fddb8ead9825dc21a

XML-Quelle beim Herausgeber