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GAPDZV

Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Sonst: Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ef7e65a46587d5e2524b6df3bb6282f444946e872b22c45469eff96424580c7

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2BagatellgrenzenTeil 2 BegriffsbestimmungenAbschnitt 1 Horizontale Begriffsbestimmungen§ 3Landwirtschaftliche Tätigkeit§ 4Landwirtschaftliche Fläche§ 5Ackerland§ 6Dauerkulturen§ 7Dauergrünland§ 8Aktiver Betriebsinhaber§ 9Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Junglandwirte§ 10Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-GesetzesAbschnitt 2 Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen§ 11Förderfähige Fläche§ 12Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit§ 13Verfügbarkeit der förderfähigen FlächenTeil 3 Vorschriften zu einzelnen DirektzahlungenAbschnitt 1 Junglandwirte-Einkommensstützung§ 14Junglandwirte-EinkommensstützungAbschnitt 2 Öko-Regelungen§ 15Mittel für die Öko-Regelungen§ 16Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen§ 17Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; SubdelegationAbschnitt 3 Gekoppelte EinkommensstützungUnterabschnitt 1 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen§ 18Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen§ 19Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegenUnterabschnitt 2 Zahlung für Mutterkühe§ 20Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe§ 21Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für MutterküheAbschnitt 4 Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen§ 21aAnpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023Teil 4 Tatsächliche Einheitsbeträge§ 22Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge§ 23Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge§ 24Berechnung von Restmitteln§ 25Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen durch Verwendung von Restmitteln§ 26Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen zur Vermeidung negativer Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen EinheitsbeträgenTeil 5 Weitere Bestimmung§ 27Höhere Gewalt und außergewöhnliche UmständeTeil 6 Schlussbestimmungen§ 28Anwendungsbestimmungen§ 29InkrafttretenSchlussformelAnlage 1(zu § 4 Absatz 2) Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen istAnlage 2(zu § 6 Absatz 3) Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige ArtenAnlage 3(zu § 15 Absatz 2) Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-RegelungenAnlage 4(zu § 16 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-RegelungenAnlage 5(zu § 17 Absatz 1) Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige FlächeAnhang 1Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächenAnlage 6(zu § 18 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegenAnlage 7(zu § 20 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe