GAPDZV
§ 12Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit
Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
- 1.
- bei der Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder der Lagerung von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden,
- 2.
- bei der Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode,
- 3.
- bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport oder
- 4.
- bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittguts oder des Aushubs für nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage.
- 1.
- die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit führt zu
- a)
- einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe,
- b)
- einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder
- c)
- einer wesentlichen Minderung des Ertrages,
- 2.
- innerhalb der Vegetationsperiode oder in dem Fall, dass Ackerland mit Kulturpflanzen genutzt wird, innerhalb der Vegetationsperiode in dem Zeitraum zwischen der Aussaat oder der Pflanzung und der Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird,
- 3.
- durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachtenden Grundanforderungen an die Betriebsführung oder GLÖZ-Standards ausgeschlossen ist,
- 4.
- eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit kein übliches landwirtschaftliches Produktionsverfahren mehr ermöglicht.
- 1.
- Flächen, die zu einer Anlage gehören, die dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dient, mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei einer Anlage, die dem Schiffsverkehr dient,
- 2.
- dem Luftverkehr dienende Funktionsflächen, insbesondere Roll-, Start- und Landebahnen,
- 3.
- Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, es sei denn,
- a)
- der Betriebsinhaber weist nach, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch nicht stark eingeschränkt ist, oder
- b)
- die Fläche wird außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt,
- 4.
- Parkanlagen und Ziergärten,
- 5.
- Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,
- 6.
- Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage handelt, und
- 7.
- Deponien vor dem Ablauf der Stilllegungsphase.
- 1.
- eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließt und
- 2.
- die landwirtschaftlich nutzbare Fläche unter Zugrundelegung der DIN SPEC 91434:2021-05 um höchstens 15 Prozent verringert.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Sonst: Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ef7e65a46587d5e2524b6df3bb6282f444946e872b22c45469eff96424580c7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 11 GAPInVeKoSVFlächenbezogene Angaben
„… Verordnung (EU) 2018/848 8. landwirtschaftliche Flächen mit Agri-Photovoltaik-Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, 9. mit anderen Betriebsinhabern gemeinsam genutzte Flächen unter Angabe seines Anteils an der Nutzung, 10. Flächen, di …“