GAPDZV
§ 8Aktiver Betriebsinhaber
Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
- 1.
- der nach den Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist,
- 2.
- dessen Unternehmen Mitglied in der in Nummer 1 genannten Unfallversicherung ist,
- 3.
- der den §§ 125 oder 128 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches unterliegt,
- 4.
- der oder dessen Unternehmen ohne die Anwendbarkeit des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Mitglied in der Nummer 1 genannten Unfallversicherung wäre,
- 5.
- der für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5 000 Euro hatte,
- 6.
- der
- a)
- für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, keine Direktzahlungen beantragt hat und
- b)
- einen Anspruch hat, bei dem der Betrag, der sich ergibt durch die Multiplikation des Betrags von 225 Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen Flächen, die er in dem Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes im Jahr der Antragstellung angegeben hat, nicht größer als 5 000 Euro ist, oder
- 7.
- der, sofern nicht bereits ein Fall nach den Nummern 1 bis 6 vorliegt, mindestens eine zusätzliche sozialversicherte Arbeitskraft, ausgenommen der Fall einer geringfügigen Beschäftigung, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Sonst: Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ef7e65a46587d5e2524b6df3bb6282f444946e872b22c45469eff96424580c7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- (XXXX) GAPDZV§8Nr7Bek
„… efügt worden ist, gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hiermit bekannt, dass § 8 Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ab dem 30. November 2023 anzuwenden ist.“
- § 10 GAPInVeKoSVAngaben zum aktiven Betriebsinhaber
„… eweiligen Träger der Unfallversicherung und seine Unternehmernummer, 2. bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung denjenigen Staat, dessen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften er unterli …“