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GAPDZV

§ 8Aktiver Betriebsinhaber

Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

Aktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber,
1.
der nach den Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist,
2.
dessen Unternehmen Mitglied in der in Nummer 1 genannten Unfallversicherung ist,
3.
der den §§ 125 oder 128 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches unterliegt,
4.
der oder dessen Unternehmen ohne die Anwendbarkeit des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Mitglied in der Nummer 1 genannten Unfallversicherung wäre,
5.
der für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5 000 Euro hatte,
6.
der
a)
für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, keine Direktzahlungen beantragt hat und
b)
einen Anspruch hat, bei dem der Betrag, der sich ergibt durch die Multiplikation des Betrags von 225 Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen Flächen, die er in dem Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes im Jahr der Antragstellung angegeben hat, nicht größer als 5 000 Euro ist, oder
7.
der, sofern nicht bereits ein Fall nach den Nummern 1 bis 6 vorliegt, mindestens eine zusätzliche sozialversicherte Arbeitskraft, ausgenommen der Fall einer geringfügigen Beschäftigung, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 8 Nr. 7: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 u. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Sonst: Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ef7e65a46587d5e2524b6df3bb6282f444946e872b22c45469eff96424580c7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • (XXXX) GAPDZV§8Nr7Bek

    „… efügt worden ist, gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hiermit bekannt, dass § 8 Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ab dem 30. November 2023 anzuwenden ist.“

  • § 10 GAPInVeKoSVAngaben zum aktiven Betriebsinhaber

    „… eweiligen Träger der Unfallversicherung und seine Unternehmernummer, 2. bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung denjenigen Staat, dessen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften er unterli …“