GAPDZV
§ 21Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe
Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
- 1.
- die ausweislich der Angaben, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, mindestens einmal gekalbt haben,
- 2.
- die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und
- 3.
- für die spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Rindern erfüllt sind nach
- a)
- Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429,
- b)
- den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie
- c)
- der Viehverkehrsverordnung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Sonst: Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ef7e65a46587d5e2524b6df3bb6282f444946e872b22c45469eff96424580c7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 35 GAPInVeKoSVGegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen
„… ent der nach § 34 ausgewählten Betriebsinhaber im Haltungszeitraum nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 oder § 21 Absatz 2 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zu erfolgen. (2) Sofern gekoppelte Einkommensstützungen für 30 oder mehr Tiere beantragt werden, hat jede Vor-Ort-Kontr …“