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GAPDZV

§ 4Landwirtschaftliche Fläche

Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

(1) Der Begriff landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche ein Agroforstsystem nach Absatz 2 bilden.
(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland liegt vor, wenn auf einer Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion Gehölzpflanzen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden:
1.
in mindestens zwei Streifen, die höchstens 40 Prozent der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche einnehmen, oder
2.
verstreut über die Fläche in einer Zahl von mindestens 50 und höchstens 200 solcher Gehölzpflanzen je Hektar.
(3) Kein Agroforstsystem oder kein Teil eines Agroforstsystems sind Flächen mit Gehölzpflanzen, die am 31. Dezember 2022 die an diesem Tag geltenden Voraussetzungen erfüllen für ein Landschaftselement, das nicht beseitigt werden darf, im Sinne
1.
des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1) in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder
2.
einer am 31. Dezember 2022 geltenden Verordnung eines Landes, die auf Grund des § 8 Absatz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassen worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Sonst: Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ef7e65a46587d5e2524b6df3bb6282f444946e872b22c45469eff96424580c7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 8 AgrarZahlVerpflVKeine Beseitigung von Landschaftselementen

    „… den Fassung oder 2. einer am 31. Dezember 2022 geltenden Verordnung eines Landes, die auf Grund des § 8 Absatz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassen worden ist.“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • § 12 GAPInVeKoSVBesondere Angaben zu Agroforstsystemen

    „… und 3 keine Gehölzflächen betreffen, die am 31. Dezember 2022 einem Beseitigungsverbot nach den in § 4 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Verordnungen unterlagen.“

  • § 3 GAPInVeKoSVLandwirtschaftliche Parzelle

    „… dern, aus Brachflächen und Brachstreifen, aus Blühflächen und Blühstreifen, aus Gehölzstreifen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, aus Altgrasstreifen oder -flächen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, aus Landsc …“

  • § 16 GAPKondVBodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion

    „… und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden, 2. ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt wird, 3. im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämm …“

  • § 19 GAPKondVKeine Beseitigung von Landschaftselementen

    „… 9 sind. (2) Das Beseitigungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Gehölze von Agroforstsystemen nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung. (3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützt …“

  • § 2 GAPKondVFälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist

    „… ie infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist: 1. der Richtlinie 92/43/EWG, 2. der Richtlinie 2000/60/EG oder 3. der Richtlinie 2009/147/EG. (2) Die Genehmigung …“