GAPDZV
§ 6Dauerkulturen
Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
- 1.
- Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,
- 2.
- Baumschulen für Obst- und Beerengehölze,
- 3.
- Baumschulen für Ziergehölze,
- 4.
- gewerbliche Forstbaumschulen ohne forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs und
- 5.
- Baumschulen für Bäume und für Sträucher, die geeignet sind für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßenrändern und Böschungen, wie Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher sowie Zierkoniferen, jeweils einschließlich der Unterlagen und Jungpflanzen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Sonst: Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ef7e65a46587d5e2524b6df3bb6282f444946e872b22c45469eff96424580c7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 17 GAPInVeKoSVBesondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
„Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben 1. das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb, 2. das Jahr …“
- § 3 GAPInVeKoSVLandwirtschaftliche Parzelle
„… Abweichend von Absatz 1 bilden Flächen, die aus begrünten Randstreifen nach § 5 Absatz 3 oder nach § 6 Absatz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, aus Pufferstreifen an Gewässerrändern, aus Brachflächen und Brachstreifen, aus Blühflächen und Blühstreifen, aus Gehöl …“