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GAPDZV

§ 6Dauerkulturen

Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

(1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
(2) Reb- und Baumschulen sind folgende Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:
1.
Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,
2.
Baumschulen für Obst- und Beerengehölze,
3.
Baumschulen für Ziergehölze,
4.
gewerbliche Forstbaumschulen ohne forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs und
5.
Baumschulen für Bäume und für Sträucher, die geeignet sind für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßenrändern und Böschungen, wie Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher sowie Zierkoniferen, jeweils einschließlich der Unterlagen und Jungpflanzen.
(3) Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die mit Gehölzpflanzen der in Anlage 2 genannten Arten in Bezug auf die Gehölzarten und die bodenklimatischen Verhältnisse ausreichend bestockt ist, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und wieder austreibt. Der maximale Erntezyklus für Niederwald mit Kurzumtrieb beträgt 20 Jahre.
(4) Ein begrünter Randstreifen einer Dauerkulturfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Dauerkultur. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Sonst: Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ef7e65a46587d5e2524b6df3bb6282f444946e872b22c45469eff96424580c7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 17 GAPInVeKoSVBesondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

    „Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben 1. das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb, 2. das Jahr …“

  • § 3 GAPInVeKoSVLandwirtschaftliche Parzelle

    „… Abweichend von Absatz 1 bilden Flächen, die aus begrünten Randstreifen nach § 5 Absatz 3 oder nach § 6 Absatz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, aus Pufferstreifen an Gewässerrändern, aus Brachflächen und Brachstreifen, aus Blühflächen und Blühstreifen, aus Gehöl …“