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GAPDZV

§ 19Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

(1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Tiere zu beantragen.
(2) (weggefallen)
(3) Förderfähig sind Mutterschafe und -ziegen,
1.
(weggefallen)
2.
die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und
3.
für die spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach
a)
Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429,
b)
den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie
c)
der Viehverkehrsverordnung.
(4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Sonst: Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ef7e65a46587d5e2524b6df3bb6282f444946e872b22c45469eff96424580c7

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