GAPDZV
§ 19Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und
- 3.
- für die spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach
- a)
- Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429,
- b)
- den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie
- c)
- der Viehverkehrsverordnung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Sonst: Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ef7e65a46587d5e2524b6df3bb6282f444946e872b22c45469eff96424580c7