GAPDZV
Anlage 4(zu § 16 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen
Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
- a)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 1 300 Euro 1 300 Euro 1 300 Euro 1 300 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 500 Euro 500 Euro 500 Euro 500 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 300 Euro 300 Euro 300 Euro 300 Euro Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet. - b)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag 150 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro - c)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag 150 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro - d)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 900 Euro 900 Euro 900 Euro 1 000 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 400 Euro 400 Euro 400 Euro 450 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 200 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.4.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
- 2.
- § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag 45 Euro 60 Euro 60 Euro 60 Euro - 3.
- § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag 60 Euro 200 Euro 200 Euro 600 Euro - 4.
- § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag 115 Euro 100 Euro 100 Euro 100 Euro - 5.
- § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag 240 Euro 240 Euro 225 Euro 210 Euro - 6.
- § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 130 Euro 150 Euro 150 Euro 150 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 50 Euro 50 Euro 50 Euro 50 Euro Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. - 7.
- § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Sonst: Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ef7e65a46587d5e2524b6df3bb6282f444946e872b22c45469eff96424580c7