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EReg-BGebV

Anlage(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Eisenbahnregulierung

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 977 – 979;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro
 1individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem ERegG und nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten, die nicht im Gebührenverzeichnis geregelt sind.§ 69 ERegG in Verbindung mit den §§ 9 und 22 BGebGnach Zeitaufwand
 2Anordnung auf unverzügliche Anwendung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG bezeichneten Vorschriften§ 2 Absatz 8 ERegG1 000
 3Durchführung des Höchstpreisverfahrens nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG§ 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG250
 4Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 ERegG§ 25 ERegGBetreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst:
4 000 – 22 500
Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst:
150 000 – 395 000
 5Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten§§ 25 und 26 ERegGBetreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst:
900 – 11 000
Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst:
23 000 – 87 000
 6Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung§ 30 Satz 1 und 2 ERegG27 700
 7Befreiung von der Kostendeckungspflicht§ 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG570
 8Genehmigung der Entgelte für Betreiber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2a ERegG befreit sind§ 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG900 – 11 000
 9Genehmigung der Entgelte für Betreiber von Personenbahnhöfen§ 33 Absatz 1 Nummer 2 ERegGBetreiber von weniger als 1 000 Personenbahnhöfen
2 000 – 14 500
Betreiber von mehr als 1 000 Personenbahnhöfen
46 000 – 152 000
10Genehmigung der Entgelte und Entgeltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 und § 46 ERegG§ 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 bis 4 ERegGBetreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst:
2 000 – 14 500
Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst:
46 000 – 152 000
11Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Schienenwegkapazität mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren§ 49 Absatz 6 ERegG2 000
zuzüglich
40 Euro je Kapazitätsnummer und
60 Euro je 1 Million Trassenkilometer pro Jahr
12Entscheidung im Falle
a)
einer Beschwerde eines Zugangsberechtigten nach § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines Verbandes nach § 66 Absatz 2
b)
von Ermittlungen von Amts wegen in den Fällen des § 66 Absatz 3 und 4
wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen zurechenbar veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde
§ 68 Absatz 1 bis 3 ERegG in Verbindung mit
12.1Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen und der darin festgelegten Kriterien
(sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.)
§ 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 8 ERegGBetreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst:
3 000 – 17 000
Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst:
42 000 – 140 000
12.2Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen und der darin festgelegten Kriterien
(sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.)
§ 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 ERegG3 000 – 71 000
12.3Überprüfung des Zuweisungsverfahrens und dessen Ergebnisses§ 66 Absatz 4 Nummer 4 ERegG7 000 – 50 000
12.4Überprüfung der Entgeltregelung (Höhe und Struktur der Wegeentgelte und der Höhe und Struktur der sonstigen Entgelte), die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat
(sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen in der Prüfung der Entgeltregelung liegt)
§ 66 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 ERegGBeschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber der Schienenwege:
Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst:
3 000 – 12 000
Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst:
38 000 – 130 000
Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung:
3 000 – 71 000
12.5sonstige Beschwerden nach Ermittlungen nach § 66 Absatz 4 ERegG§ 66 Absatz 4 ERegGnach Zeitaufwand
13Maßnahmen bei Verstößen gegen das ERegG.§ 67 Absatz 1 Satz 1 ERegGEntscheidung gegen einen Betreiber der Schienenwege
Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst:
3 000 – 17 000
Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst:
42 000 – 140 000
Entscheidung gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung:
3 000 – 71 000
14Anordnung von Zwangsmitteln im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, sofern diese in einem Verfahren ergehen, dessen Ausgangsbescheid keiner Gebührenpflicht unterlag.§ 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG100
15Maßnahme bei Verstoß gegen die Bestimmungen zur Entflechtung nach den §§ 5 bis 8d und 12 ERegG§ 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 ERegG10 000 – 60 000
16Maßnahmen gegen vorab zu unterrichtende beabsichtigte Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG§ 73 Absatz 1 ERegG in Verbindung mit
16.1Ablehnung von Zugtrassen zum Netzfahrplan§ 72 Satz 1 Nummer 1 ERegG5 000 – 18 000
16.2Ablehnung von Zugtrassen außerhalb des Netzfahrplans§ 72 Satz 1 Nummer 2 ERegG1 000 – 5 000
16.3Ablehnung von Zugangsanträgen zu Serviceeinrichtungen§ 72 Satz 1 Nummer 3 ERegG3 000 – 12 000
16.4Entscheidung über Rahmenverträge§ 72 Satz 1 Nummer 4 ERegG11 000
16.5Neufassung oder Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen§ 72 Satz 1 Nummer 5 ERegGSchienennetz-Nutzungsbedingungen
2 000 – 81 000
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
2 000 – 16 500
16.6Festlegung von (vorab vereinbarten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010§ 72 Satz 1 Nummer 6 ERegG14 200
16.7Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG§ 72 Satz 1 Nummer 7 ERegG2 000 – 54 000
17Prüfung des Verzichts auf Unterrichtung durch Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 72 ERegG§ 73 Absatz 4 ERegG in Verbindung mit § 72 ERegG500
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 5.6.2024 I Nr. 189

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 796f6032680e5641496c58f0b7ef82025ee3389f666c483248084d1fdd49a5f2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (14)
  • § 2 ERegGAusnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben

    „… erbindung mit den §§ 9 und 22 BGebG nach Zeitaufwand 2 Anordnung auf unverzügliche Anwendung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG bezeichneten Vorschriften § 2 Absatz 8 ERegG 1 000 3 Durchführung des Höchstpreisverfahrens nach § 13 Absatz 2 Satz 2 u …“

  • § 25 ERegGAnreizsetzung

    „… 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG 250 4 Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 ERegG § 25 ERegG Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 4 000 …“

  • § 2a ERegGAusnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen

    „… 570 8 Genehmigung der Entgelte für Betreiber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2a ERegG befreit sind § 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG 900 – 11 000 9 Genehmigung der Entgelte für Betreiber von Personenbahnhöfen § …“

  • § 31 ERegGErmittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege

    „… e Regulierungsvereinbarung § 30 Satz 1 und 2 ERegG 27 700 7 Befreiung von der Kostendeckungspflicht § 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG 570 8 Genehmigung der Entgelte für Betreiber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2a ERegG befreit …“

  • § 33 ERegGErmittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen

    „… tgelte für Betreiber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2a ERegG befreit sind § 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG 900 – 11 000 9 Genehmigung der Entgelte für Betreiber von Personenbahnhöfen § 33 Absatz 1 Nummer 2 ERegG Betreiber von …“

  • § 44 ERegGZuweisung von Zugtrassen und Schienenwegkapazität

    „… 10 § 72 Satz 1 Nummer 6 ERegG 14 200 16.7 Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG § 72 Satz 1 Nummer 7 ERegG 2 000 – 54 000 17 Prüfung des Verzichts auf Unterrichtung durch Eisenbahninfrastrukturuntern …“

  • § 46 ERegGVerfahren zur Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze

    „… bahnhöfen 46 000 – 152 000 10 Genehmigung der Entgelte und Entgeltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 und § 46 ERegG § 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 bis 4 ERegG Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weni …“

  • § 49 ERegGRahmenvertrag

    „… Rahmenvertrages über die Nutzung von Schienenwegkapazität mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren § 49 Absatz 6 ERegG 2 000 zuzüglich 40 Euro je Kapazitätsnummer und 60 Euro je 1 Million Trassenkilometer pro Jahr 12 Entscheidung im Falle …“

  • § 52 ERegGNetzfahrplanerstellung, Koordinierungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren

    „… gG 1 000 3 Durchführung des Höchstpreisverfahrens nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG 250 4 Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten …“

  • § 66 ERegGDie Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben

    „… er 2, 3 und 8 ERegG 3 000 – 71 000 12.3 Überprüfung des Zuweisungsverfahrens und dessen Ergebnisses § 66 Absatz 4 Nummer 4 ERegG 7 000 – 50 000 12.4 Überprüfung der Entgeltregelung (Höhe und Struktur der Wegeentgelte und der Höhe und Struktur der s …“

  • § 67 ERegGBefugnisse der Regulierungsbehörde, Überwachung des Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen

    „… 66 Absatz 4 ERegG § 66 Absatz 4 ERegG nach Zeitaufwand 13 Maßnahmen bei Verstößen gegen das ERegG. § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG Entscheidung gegen einen Betreiber der Schienenwege Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge …“

  • § 69 ERegGGebühren und Auslagen

    „… ach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten, die nicht im Gebührenverzeichnis geregelt sind. § 69 ERegG in Verbindung mit den §§ 9 und 22 BGebG nach Zeitaufwand 2 Anordnung auf unverzügliche Anwendung der in § 2 Absatz 3 Nu …“

  • § 72 ERegGBesondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen

    „… orab zu unterrichtende beabsichtigte Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG § 73 Absatz 1 ERegG in Verbindung mit 16.1 Ablehnung von Zugtrassen zum Netzfahrplan § 72 Satz 1 Nummer 1 ERegG 5 000 – …“

  • § 73 ERegGVorabprüfung durch die Regulierungsbehörde

    „… errichtende beabsichtigte Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG § 73 Absatz 1 ERegG in Verbindung mit 16.1 Ablehnung von Zugtrassen zum Netzfahrplan § 72 Satz 1 Nummer 1 ERegG 5 000 – 18 000 16.2 Ablehnu …“