ERegG
§ 2aAusnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen
- 1.
- für Betreiber der Schienenwege von nicht regelspurigen Eisenbahnen das Kapitel 3,
- 2.
- für Betreiber der Schienenwege von regelspurigen Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne besondere Bahnstromsysteme die §§ 18 und 23 Absatz 2, §§ 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60, soweit die Betreiber der Schienenwege
- a)
- eigenständige örtliche und regionale Schienennetze für Personenverkehrsdienste betreiben,
- b)
- nur für die Durchführung von Schienenpersonenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmte Netze betreiben oder
- c)
- regionale Schienennetze betreiben, die ausschließlich für regionale Güterverkehrsdienste genutzt werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von einem anderen Antragsteller die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem betreffenden Netz beantragt wird;
- 3.
- für Betreiber der Schienenwege, die ein Schienennetz von höchstens 1 000 Kilometern Länge betreiben, die §§ 24 bis 30.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3f050eb93bfb0f33d455e84c2d4bdbd0f52dfa2657c27460f6bd215dfa97790c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EReg-BGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… 570 8 Genehmigung der Entgelte für Betreiber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2a ERegG befreit sind § 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG 900 – 11 000 9 Genehmigung der Entgelte für Betreiber von Personenbahnhöfen § …“