ERegG
§ 72Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
- 1.
- die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
- 2.
- die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des Mindestzugangspakets außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
- 3.
- die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
- 4.
- die beabsichtigte Entscheidung über die Ablehnung eines Rahmenvertrages,
- 5.
- die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen,
- 6.
- die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und
- 7.
- die beabsichtigte Entscheidung über die Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität im Sinne des § 44 Absatz 1.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3f050eb93bfb0f33d455e84c2d4bdbd0f52dfa2657c27460f6bd215dfa97790c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EReg-BGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… orab zu unterrichtende beabsichtigte Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG § 73 Absatz 1 ERegG in Verbindung mit 16.1 Ablehnung von Zugtrassen zum Netzfahrplan § 72 Satz 1 Nummer 1 ERegG 5 000 – …“