ERegG
§ 33Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen
- 1.
- Entgelte der Betreiber der Schienenwege, die von den Vorschriften zur Entgeltbildung für Schienenwege befreit sind und
- 2.
- Entgelte der Betreiber von Personenbahnhöfen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3f050eb93bfb0f33d455e84c2d4bdbd0f52dfa2657c27460f6bd215dfa97790c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 315 BGBBestimmung der Leistung durch eine Partei
„… ls genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EReg-BGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… tgelte für Betreiber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2a ERegG befreit sind § 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG 900 – 11 000 9 Genehmigung der Entgelte für Betreiber von Personenbahnhöfen § 33 Absatz 1 Nummer 2 ERegG Betreiber von …“