ERegG
§ 2Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben
- 1.
- auf eigenständigen örtlichen und regionalen Schienennetzen für Verkehrsdienste auf Eisenbahnanlagen oder
- 2.
- auf Netzen, die nur für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind.
- 1.
- die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege von nicht regelspurigen Eisenbahnen,
- 2.
- die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege von regelspurigen Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne besondere Bahnstromsysteme, soweit die Betreiber der Schienenwege
- a)
- eigenständige örtliche und regionale Schienennetze für Personenverkehrsdienste betreiben,
- b)
- nur für die Durchführung von Schienenpersonenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmte Netze betreiben oder
- c)
- regionale Schienennetze, die ausschließlich für regionale Güterverkehrsdienste genutzt werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von einem anderen Antragsteller die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem betreffenden Netz beantragt wird, betreiben;
- 3.
- die §§ 8 bis 9 für Betreiber von örtlichen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen, die für den Güterverkehr zwischen einer Hauptstrecke und dem Abfahrtsort oder dem Bestimmungsort der Verbringung entlang dieser Strecken genutzt werden, sofern diese Strecken von anderen Stellen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben werden und
- a)
- diese Strecken von einem einzigen Eisenbahnverkehrsunternehmen für Güterverkehrsdienste genutzt werden oder
- b)
- die wesentlichen Funktionen bezüglich dieser Strecken von einer nicht von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollierten Stelle wahrgenommen werden;
- 4.
- die §§ 8 bis 8d für Betreiber von regionalen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen, die von einer anderen Stelle als dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben und für den Betrieb regionaler Personenverkehrsdienste genutzt werden, die von einem einzigen, nichtbundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, jedoch nur
- a)
- bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Kapazität für Personenverkehrsdienste auf diesem Schienennetz beantragt wird, und
- b)
- sofern das Unternehmen unabhängig von Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, die Güterverkehrsdienste durchführen;
- 5.
- § 12 für Betreiber von Serviceeinrichtungen, soweit die Serviceeinrichtungen an nicht regelspurigen Schienenwegen liegen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3f050eb93bfb0f33d455e84c2d4bdbd0f52dfa2657c27460f6bd215dfa97790c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EReg-BGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… erbindung mit den §§ 9 und 22 BGebG nach Zeitaufwand 2 Anordnung auf unverzügliche Anwendung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG bezeichneten Vorschriften § 2 Absatz 8 ERegG 1 000 3 Durchführung des Höchstpreisverfahrens nach § 13 Absatz 2 Satz 2 u …“