ERegG
§ 66Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben
- 1.
- der Verband rechtsfähig ist,
- 2.
- es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gehört, die Interessen der Verbraucher nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, und
- 3.
- der Verband
- a)
- als Mitglieder entweder in dem in Nummer 2 genannten Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen hat,
- b)
- seit mindestens einem Jahr besteht und
- c)
- auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet.
- 1.
- der Entwurf und die Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen,
- 2.
- der Entwurf und die Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen,
- 3.
- die darin festgelegten Kriterien,
- 4.
- das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis,
- 5.
- die Entgeltregelung,
- 6.
- die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte,
- 7.
- die Höhe und Struktur sonstiger Entgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte,
- 8.
- die Zugangsregelungen nach den §§ 10, 11 und 13,
- 9.
- Entscheidungen zum Verkehrsmanagement hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht,
- 10.
- Entscheidungen über die Art und Weise der Erneuerungen und von geplanten und ungeplanten Instandhaltungen hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht, wobei die jeweiligen Planungen von der Überprüfung mit umfasst sind; § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes bleibt unberührt; und
- 11.
- die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8 bis 8d, einschließlich der Anforderungen in Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3f050eb93bfb0f33d455e84c2d4bdbd0f52dfa2657c27460f6bd215dfa97790c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EReg-BGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… er 2, 3 und 8 ERegG 3 000 – 71 000 12.3 Überprüfung des Zuweisungsverfahrens und dessen Ergebnisses § 66 Absatz 4 Nummer 4 ERegG 7 000 – 50 000 12.4 Überprüfung der Entgeltregelung (Höhe und Struktur der Wegeentgelte und der Höhe und Struktur der s …“