ERegG
§ 31Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3f050eb93bfb0f33d455e84c2d4bdbd0f52dfa2657c27460f6bd215dfa97790c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EReg-BGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… e Regulierungsvereinbarung § 30 Satz 1 und 2 ERegG 27 700 7 Befreiung von der Kostendeckungspflicht § 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG 570 8 Genehmigung der Entgelte für Betreiber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2a ERegG befreit …“