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EinsatzWVG

Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2012 I 2070;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286100007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4eddcc7f961150362c528f32b895e5072f146a917f6510e924e1952b1c5361eb

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Begriffsbestimmung§ 2Anwendungsbereich§ 3Berufliche Qualifizierung§ 4Schutzzeit§ 5Einbeziehung in PersonalauswahlentscheidungenAbschnitt 2 Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten§ 6Wehrdienstverhältnis besonderer Art§ 7Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat§ 8Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer§ 9Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer HinterbliebenenAbschnitt 3 Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter§ 10Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung§ 11Weiterverwendung nach der SchutzzeitAbschnitt 4 Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer§ 12Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung§ 13Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit§ 14Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit§ 15Befristete ArbeitsverhältnisseAbschnitt 5 Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks§ 16Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks§ 17Erstattungsanspruch§ 18EntschädigungAbschnitt 6 Besondere Personengruppen§ 19Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes§ 20Zum Bund abgeordnete Beschäftigte§ 20aBezugspersonenAbschnitt 7 Schlussvorschriften§ 21Umzüge aus gesundheitlichen Gründen§ 22Übergangsregelung§ 23Zuständiger Geschäftsbereich