EinsatzWVG
§ 20aBezugspersonen
Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
- 1.
- Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes,
- 2.
- Unterbringungskosten einschließlich Kurtaxe,
- 3.
- Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes und
- 4.
- Aufwendungen für Kinderbetreuung.
- 1.
- Verwandte ersten Grades,
- 2.
- die Ehegattin oder der Ehegatte,
- 3.
- die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
- 4.
- die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, sofern sie oder er mit dem oder der Einsatzgeschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2012 I 2070;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286100007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4eddcc7f961150362c528f32b895e5072f146a917f6510e924e1952b1c5361eb