EinsatzWVG
§ 10Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
- 1.
- die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,
- 2.
- die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
- 3.
- die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 Satz 1 erwarten lässt,
- 4.
- Einsatzversorgung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde oder
- 5.
- eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Beamtenverhältnis geführt hat.
- 1.
- durch eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 11 Absatz 3 Satz 1,
- 2.
- durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 11 Absatz 3 Satz 6 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder
- 3.
- mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
- 1.
- kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 11 Absatz 3 gestellt wird, mit dem Ende der Schutzzeit,
- 2.
- die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verlangt oder
- 3.
- ein Fall des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes vorliegt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2012 I 2070;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286100007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4eddcc7f961150362c528f32b895e5072f146a917f6510e924e1952b1c5361eb