EinsatzWVG
§ 23Zuständiger Geschäftsbereich
Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
- 1.
- bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
- 2.
- bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
- 3.
- in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und
- 4.
- im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2012 I 2070;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286100007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4eddcc7f961150362c528f32b895e5072f146a917f6510e924e1952b1c5361eb