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EinsatzWVG

§ 23Zuständiger Geschäftsbereich

Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt
1.
bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
2.
bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
3.
in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und
4.
im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.
Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden sind. Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2012 I 2070;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286100007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4eddcc7f961150362c528f32b895e5072f146a917f6510e924e1952b1c5361eb

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