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EinsatzWVG

§ 17Erstattungsanspruch

Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

Soweit ein Dienstherr oder Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einer oder einem Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 nach Maßgabe der §§ 4 und 5 fortführt, ohne nach diesen Vorschriften hierzu verpflichtet zu sein, hat er Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Weiterbeschäftigung während der Schutzzeit entstehenden Mehraufwendungen durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2012 I 2070;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286100007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4eddcc7f961150362c528f32b895e5072f146a917f6510e924e1952b1c5361eb

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