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EinsatzWVG

§ 2Anwendungsbereich

Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätigkeit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben.
(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die zugleich unter § 1 Nummer 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, wenn sie den Einsatzunfall in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. Haben Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 4 den Einsatzunfall in einem Dienstverhältnis nach dem THW-Gesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) § 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2012 I 2070;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286100007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4eddcc7f961150362c528f32b895e5072f146a917f6510e924e1952b1c5361eb

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