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DuPMedAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print

Fassungsangaben der Quelle

Sonst: V ersetzt V 806-22-1-82 v. 26.4.2013 I 1173 (Dig/PrintMedAusbV 2013)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0800A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49821767575a5f21c925be413cc095e678fc783e2b6757ff3e7b09516c065241

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5AusbildungsplanAbschnitt 2 Zwischenprüfung§ 6Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereiche§ 9Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“§ 10Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Projektmanagement§ 11Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereiche§ 14Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen“§ 15Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 16Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 17Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 19Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 4 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Designkonzeption§ 20Zeitpunkt§ 21Inhalt§ 22Prüfungsbereiche§ 23Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“§ 24Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 25Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 26Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 27Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 28Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 5 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Printmedien§ 29Zeitpunkt§ 30Inhalt§ 31Prüfungsbereiche§ 32Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“§ 33Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 34Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 35Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 36Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 37Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 6 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitalmedien§ 38Zeitpunkt§ 39Inhalt§ 40Prüfungsbereiche§ 41Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“§ 42Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 43Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 44Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 45Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 46Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 7 Schlussvorschriften§ 47Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print