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DuPMedAusbV

§ 15Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print

(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
3.
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
4.
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
5.
Korrekturen durchzuführen,
6.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
7.
Projektkonzepte zu entwickeln,
8.
Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen zu entwickeln sowie
9.
Präsentationen zu entwickeln.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: V ersetzt V 806-22-1-82 v. 26.4.2013 I 1173 (Dig/PrintMedAusbV 2013)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0800A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49821767575a5f21c925be413cc095e678fc783e2b6757ff3e7b09516c065241

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