DuPMedAusbV
§ 34Prüfungsbereich „Medien produzieren“
- 1.
- Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,
- 2.
- Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
- 3.
- die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,
- 4.
- die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,
- 5.
- die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,
- 6.
- sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
- 7.
- Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,
- 8.
- die Aufbereitung von Produktionsdaten für unterschiedliche Druckverfahren zu beschreiben,
- 9.
- Ausschießschemata zu erstellen,
- 10.
- Automatisierungspotenziale einzelner Arbeitsschritte zu erkennen und zu bewerten sowie
- 11.
- Farbmanagement für unterschiedliche Produktionen zu planen.
Sonst: V ersetzt V 806-22-1-82 v. 26.4.2013 I 1173 (Dig/PrintMedAusbV 2013)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0800A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49821767575a5f21c925be413cc095e678fc783e2b6757ff3e7b09516c065241