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DuPMedAusbV

§ 16Prüfungsbereich „Medien produzieren“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print

(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,
2.
Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
3.
die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,
4.
die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,
5.
die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,
6.
sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
7.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,
8.
Angebote anzufordern, auszuwerten und zu erstellen,
9.
Aufträge kaufmännisch zu bearbeiten und
10.
Kostenarten und -stellen zuzuordnen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: V ersetzt V 806-22-1-82 v. 26.4.2013 I 1173 (Dig/PrintMedAusbV 2013)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0800A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49821767575a5f21c925be413cc095e678fc783e2b6757ff3e7b09516c065241

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