DuPMedAusbV
§ 36Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- 1.
„Printmedien gestalten und technisch umsetzen“ mit 50 Prozent, - 2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ mit 20 Prozent, - 3.
„Medien produzieren“ mit 20 Prozent sowie- 4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“ mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Sonst: V ersetzt V 806-22-1-82 v. 26.4.2013 I 1173 (Dig/PrintMedAusbV 2013)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0800A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49821767575a5f21c925be413cc095e678fc783e2b6757ff3e7b09516c065241
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 35a HwO
„… ber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.“