DuPMedAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Projektmanagement,
- b)
- Designkonzeption,
- c)
- Printmedien oder
- d)
- Digitalmedien,
- 3.
- sofern die Fachrichtung Printmedien oder Digitalmedien gewählt wird: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der gewählten Wahlqualifikation sowie
- 4.
- fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen,
- 2.
- Gestalten von Medien,
- 3.
- Erstellen, Bearbeiten und Beurteilen von Bild- und Grafikdaten,
- 4.
- Erstellen ausgabespezifischer Produktionsdaten und
- 5.
- Planen und Organisieren von Projekten.
- 1.
- Analysieren von Bedarfen und auftragsbezogenes Beraten,
- 2.
- Entwickeln von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen,
- 3.
- kaufmännisches Bearbeiten von Aufträgen,
- 4.
- Präsentieren von Angeboten und Konzepten sowie
- 5.
- Konzipieren, Durchführen und Abschließen von Projekten.
- 1.
- Analysieren von Kundenaufträgen und gestalterischen Bedarfen,
- 2.
- Entwickeln von Ideen,
- 3.
- Visualisieren von Entwürfen und Prototypen,
- 4.
- Entwickeln und Präsentieren von Designkonzepten sowie
- 5.
- Vorbereiten der Umsetzung von Designkonzepten.
- 1.
- Aufbereiten von Produktionsdaten für unterschiedliche Druckverfahren,
- 2.
- Anwenden von Farbmanagement und
- 3.
- Umsetzen von Qualitätssicherung.
- 1.
- Produzieren von Medienprodukten in konventionellen Druckverfahren,
- 2.
- Produzieren mit personalisierten und variablen Daten im Digitaldruck,
- 3.
- Erstellen von Reinzeichnungen,
- 4.
- Erstellen von Fotografien und Videos,
- 5.
- Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern oder
- 6.
- Produzieren von crossmedialen Medien.
- 1.
- Gestalten von Digitalmedien,
- 2.
- Strukturieren und Programmieren von Digitalmedien sowie
- 3.
- Erstellen von Prototypen und Steuern von Ausgabeprozessen.
- 1.
- Produzieren von interaktiven Medien,
- 2.
- Produzieren von audiovisuellen Medien,
- 3.
- datenbankgestütztes Produzieren von Medien,
- 4.
- Erstellen von Fotografien und Videos,
- 5.
- Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern oder
- 6.
- Produzieren von crossmedialen Medien.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Kommunizieren und Kooperation fördern sowie
- 6.
- Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion.
Sonst: V ersetzt V 806-22-1-82 v. 26.4.2013 I 1173 (Dig/PrintMedAusbV 2013)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0800A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49821767575a5f21c925be413cc095e678fc783e2b6757ff3e7b09516c065241