DuPMedAusbV
§ 33Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
- 1.
- Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
- 2.
- Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
- 3.
- Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
- 4.
- medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
- 5.
- Korrekturen durchzuführen,
- 6.
- Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
- 7.
- Printmedien nach Gestaltungsgrundsätzen und typografischen Regeln zu entwickeln sowie
- 8.
- Bildkompositionen und Grafiken nach gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Sonst: V ersetzt V 806-22-1-82 v. 26.4.2013 I 1173 (Dig/PrintMedAusbV 2013)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0800A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49821767575a5f21c925be413cc095e678fc783e2b6757ff3e7b09516c065241