BLV
§ 46Fachspezifische Qualifizierungen
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
- 1.
- für den Aufstieg in den mittleren Dienst: mindestens ein Jahr und sechs Monate,
- 2.
- für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: mindestens zwei Jahre und
- 3.
- für den Aufstieg in den höheren Dienst: mindestens zwei Jahre.
- 1.
- für den Aufstieg in den mittleren Dienst: sechs Monate,
- 2.
- für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: acht Monate und
- 3.
- für den Aufstieg in den höheren Dienst: zwölf Monate.
- 1.
- fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
- a)
- Verfassungs- und Europarecht,
- b)
- allgemeines Verwaltungsrecht,
- c)
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
- Haushaltsrecht,
- e)
- bürgerliches Recht,
- f)
- Organisation der Bundesverwaltung,
- g)
- Aufgaben des öffentlichen Dienstes,
- h)
- wirtschaftliches Verwaltungshandeln sowie
- i)
- Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- Eingangsformel BMFSFJBAFzAZustAnO
„… 8 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 3 Satz 8, § 36 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), von denen § 36 Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 7 Nummer 2 des Geset …“
- § 3 BMFSFJBAFzAZustAnOÜbertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung
„… g), 6. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestaltung der Personalentwicklungskonzepte (§ 46 Absatz 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung).“
- § 37 GtDBwVWehrtechnikVDVAufstiegsverfahren
„… bereitungsdienst nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 47 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Auf die Durc …“
- § 11 PolBTLVFachspezifische Qualifizierung
„… (6) Für die Feststellung, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist, gilt § 46 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. (7) Für die Kostenerstattung gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung.“
- § 7 PostLVFachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg
„… mit dem Bundesministerium der Finanzen 1. die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, 2. abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Aus …“
- § 3 ZLBBLehrVVorbereitungsdienstverordnungen; gleichstehende Prüfungen
„… Verwaltungsvorschriften geregelte Prüfungen zum Aufstieg durch fachspezifische Qualifizierung nach § 46 der Bundeslaufbahnverordnung sowie 2. Prüfungen nach der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung der an …“