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BLV

§ 46Fachspezifische Qualifizierungen

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern
1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst: mindestens ein Jahr und sechs Monate,
2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: mindestens zwei Jahre und
3.
für den Aufstieg in den höheren Dienst: mindestens zwei Jahre.
(2) Fachspezifische Qualifizierungen bestehen aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer berufspraktischen Einführung.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung soll folgenden Zeitraum nicht unterschreiten:
1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst: sechs Monate,
2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: acht Monate und
3.
für den Aufstieg in den höheren Dienst: zwölf Monate.
Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend und für den Aufstieg in den höheren Dienst zum Teil oder überwiegend berufsbegleitend durchgeführt werden.
(4) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:
1.
fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
a)
Verfassungs- und Europarecht,
b)
allgemeines Verwaltungsrecht,
c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
d)
Haushaltsrecht,
e)
bürgerliches Recht,
f)
Organisation der Bundesverwaltung,
g)
Aufgaben des öffentlichen Dienstes,
h)
wirtschaftliches Verwaltungshandeln sowie
i)
Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung.
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Beim Aufstieg in den höheren Dienst wird die fachtheoretische Ausbildung mit einer schriftlichen Arbeit abgeschlossen. Hat eine Person einen Leistungstest oder die Abschlussarbeit endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.
(5) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben. Die Verkürzung darf höchstens sechs Monate betragen. Beim Aufstieg in den höheren Dienst soll die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden.
(6) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
  • Eingangsformel BMFSFJBAFzAZustAnO

    „… 8 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 3 Satz 8, § 36 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), von denen § 36 Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 7 Nummer 2 des Geset …“

  • § 3 BMFSFJBAFzAZustAnOÜbertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung

    „… g), 6. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestaltung der Personalentwicklungskonzepte (§ 46 Absatz 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung).“

  • § 37 GtDBwVWehrtechnikVDVAufstiegsverfahren

    „… bereitungsdienst nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 47 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Auf die Durc …“

  • § 11 PolBTLVFachspezifische Qualifizierung

    „… (6) Für die Feststellung, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist, gilt § 46 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. (7) Für die Kostenerstattung gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung.“

  • § 7 PostLVFachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg

    „… mit dem Bundesministerium der Finanzen 1. die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, 2. abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Aus …“

  • § 3 ZLBBLehrVVorbereitungsdienstverordnungen; gleichstehende Prüfungen

    „… Verwaltungsvorschriften geregelte Prüfungen zum Aufstieg durch fachspezifische Qualifizierung nach § 46 der Bundeslaufbahnverordnung sowie 2. Prüfungen nach der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung der an …“