BLV
§ 48Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- § 15 BPolLVAufstieg
„… n am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil. (5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt § 48 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgru …“
- § 16 BPolLVVerkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
„… ertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 48 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit A …“
- § 16a BPolLVVerkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
„… Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 48 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Spitzensportförderung der Bundes …“
- § 17 BPolLVVerkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
„… Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 48 der Bundeslaufbahnverordnung.“
- § 37 GtDBwVWehrtechnikVDVAufstiegsverfahren
„… rens zu berücksichtigen. (2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 48 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung.“
- § 12 PolBTLVÜbertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
„§ 48 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissarin be …“